Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 32
§ 32 – Erziehung in einer Tagesgruppe
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.
Kurz erklärt
- Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe fördert die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen.
- Soziales Lernen in der Gruppe ist ein wichtiger Bestandteil dieser Hilfe.
- Die Unterstützung umfasst auch die Begleitung der schulischen Förderung.
- Elternarbeit ist ein weiterer wichtiger Aspekt der Hilfe.
- Ziel ist es, den Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in der Familie zu sichern.